Präambel VO (EG) 2008/1226

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Mit dem Beschluss 2008/922/GASP(2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP(3) durch Hinzufügung von 11 Personen und Streichung einer Person geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)

Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

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