Präambel VO (EG) 2008/1226
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Mit dem Beschluss 2008/922/GASP(2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP(3) durch Hinzufügung von 11 Personen und Streichung einer Person geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
- (3)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
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