Artikel 13a VO (EG) 2008/1235

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

(1) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, in denen das elektronische System nicht funktioniert, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden. Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und Unternehmer setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und geben innerhalb von zehn Kalendertagen nach Wiederherstellung des Systems alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(2) Wenn die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt wird, ist sie in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Abfertigungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in ihre Amtssprache bzw. eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer, führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch und ordnet den Bescheinigungen später die jeweilige laufende Nummer nach TRACES zu.

(4) Wird die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt und mit dem Sichtvermerk versehen, finden Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 15 Absatz 5 keine Anwendung.

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