Artikel 4 VO (EG) 2008/1235
Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
(1) Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2018 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt.
(2) Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.
(3) Der Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich
- a)
- eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern haben und zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;
- b)
- eine genaue Beschreibung der Anwendung der Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in dem betreffenden Drittland oder jedem der betreffenden Drittländer;
- c)
-
eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- i)
- aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;
- ii)
- der Garantien hinsichtlich der Elemente gemäß Artikel 27 Absätze 2, 3, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bietet;
- iii)
- der gewährleistet, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Kontrollvorschriften und Vorkehrungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genügt; und
- iv)
- in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Kontrolltätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt hat;
- d)
- den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;
- e)
- die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;
- f)
- die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzuhalten;
- g)
- alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.
(4) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.
(5) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 3 und die Informationen gemäß Absatz 4 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
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