Präambel VO (EG) 2008/1239

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.
(2)
Am 15. Mai 2008 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es ab 19. Mai 2008 ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat erlassen werde.
(3)
Am 19. Juni 2008 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 585/2008 über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens(4) ab demselben Zeitpunkt.
(4)
Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für das Kattegat noch eine bestimmte Menge Kabeljau verfügbar ist. Die Fischerei auf Kabeljau in diesem Gebiet durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.
(5)
Diese Genehmigung sollte ab 13. Oktober 2008 gelten, damit die betreffende Menge Kabeljau noch vor Jahresende gefangen werden kann.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 585/2008 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 13. Oktober 2008 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 19 vom 23.1.2008. S. 1.

(4)

ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 9.

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