Artikel 2 VO (EG) 2008/1249

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

(1) Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper im Rindfleischsektor gilt für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

(2) Abweichend von Anhang III Teil IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass das in Absatz 1 genannte gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Rindern gilt, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind.

(3) Für die Anwendung von Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird zur Unterscheidung zwischen Schlachtkörpern von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren (Kategorie A) und Schlachtkörpern sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere (Kategorie B) das Alter der Tiere herangezogen.

(4) Das Alter der Rinder gemäß den Absätzen 2 und 3 wird auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

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