Artikel 2 VO (EG) 2008/1250

Übergangsmaßnahmen

1. Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

2. Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen folgende Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a)
Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet;
b)
Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet.

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