Artikel 17 VO (EG) 2008/1251

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1) Abweichend von Artikel 16 dürfen Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission aufgeführten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen.
b)
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „Nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG” ;
c)
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten, und
d)
die Durchfuhrfähigkeit der Sendung wird vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2) Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder gelagert werden.

(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Menge an Erzeugnissen, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Menge an Erzeugnissen entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

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