Artikel 17 VO (EG) 2008/1251

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1) Abweichend von Artikel 16 dürfen Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission aufgeführten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen.

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