Artikel 20 VO (EG) 2008/1251
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31 Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.
Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.
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