Artikel 6 VO (EG) 2008/1251

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere oder Erzeugnisse

a)
in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i)
gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder
ii)
unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b)
zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)
Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;
b)
Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i)
nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder
ii)
zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c)
Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

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