ANHANG V VO (EG) 2008/1251

Erläuterungen

a)
Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II und Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.
b)
Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die der Bestimmungsort Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.
c)
Der Begriff „Herkunftsort” bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff „Herkunftsort” den Ernteplatz.
d)
Wenn aus dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
e)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
f)
Für die Einfuhr in die Union aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle befindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
g)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors/Inspektorin versehen ist.
h)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe g, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl) am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bescheinigungsnummer am Seitenkopf zu versehen.
i)
Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem/einer amtlichen Inspektor/in auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.
j)
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.
k)
Bei der Einfuhr in die Union aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.
l)
Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.
m)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Union Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.

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