Artikel 1 VO (EG) 2008/1254

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
2.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden.

3.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt:

„Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein.”

b)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

c)
Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, kann die zuständige Behörde für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen über entsprechende Zulassungen in Kenntnis gesetzt werden.

4.
Folgender Artikel 27a wird eingefügt:

Artikel 27a

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen folgende Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe verwendet werden:

a)
die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;
b)
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und e der vorliegenden Verordnung.

5.
In Titel II Kapitel 6 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

Abschnitt 3a

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46a Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt

Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.

6.
Anhang VIII wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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