Präambel VO (EG) 2008/127

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Oscypek” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Die Slowakei hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung geltend gemacht. In ihrer Einspruchserklärung führte die Slowakei insbesondere an, die Eintragung der Bezeichnung „Oscypek” würde zu Lasten der Bezeichnung „Slovenský oštiepok” gehen, deren Eintragung als geschützte geografische Angabe die Slowakei bei der Kommission beantragt hat(3).
(3)
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 forderte die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(4)
Am 28. Juni 2007 wurde die Kommission mit einem Schreiben über eine Einigung zwischen Polen und der Slowakei in Kenntnis gesetzt.
(5)
Mit dieser Einigung erkennen Polen und die Slowakei insbesondere an, dass sich die Bezeichnungen „Oscypek” und „Slovenský oštiepok” trotz eines gemeinsamen historischen Ursprungs und einer gemeinsamen Tradition mittlerweise auf Käsearten beziehen, die auf unterschiedliche Weise hergestellt werden. Den Ausführungen Polens und der Slowakei zufolge dürften die zwischen den beiden Käsearten bestehenden wesentlichen Unterschiede bezüglich der jeweils verwendeten Rohstoffe, des Herstellungsverfahrens und der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften eine Irreführung des Verbrauchers ausschließen. Polen und die Slowakei sind sich darin einig, dass die Bezeichnungen „Oscypek” und „Slovenský oštiepok” beide rechtmäßig sind, wobei Polen zudem erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Oscypek” als geschützte Ursprungsbezeichnung den slowakischen Erzeugern nicht das Recht nehmen würde, die Bezeichnung „Oštiepok” alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen zu verwenden.
(6)
Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Oscypek” ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. C 180 vom 2.8.2006, S. 94.

(3)

Der Eintragungsantrag ging am 30. März 2006 ein, und die Zusammenfassung wurde im ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 28, veröffentlicht.

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