Präambel VO (EG) 2008/1274

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15 Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2)
Am 6. September 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, nachfolgend „überarbeitete Fassung des IAS 1” genannt. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 werden einige Vorschriften für die Darstellung des Abschlusses geändert und für bestimmte Fälle gewisse Zusatzinformationen vorgeschrieben; darüber hinaus werden einige andere Rechnungslegungsstandards geändert. Die überarbeitete Fassung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung dieses Standards.
(3)
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen(3) hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.

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