Artikel 1 VO (EG) 2008/1276

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und aller anderen Beträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a für Ausfuhrtransaktionen berechtigen.

Sie gilt unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Diese Verordnung gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

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