ANHANG I VO (EG) 2008/1276

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR WARENKONTROLLEN

1.
Schüttgut

1.1.
Verwendet ein Ausführer verschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen von Schüttgut, so kontrolliert die Ausfuhrzollstelle durch Bestimmung der Menge mit Hilfe der geeichten automatischen Waage, ob die Erzeugnisse mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen, und überprüft Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse anhand repräsentativer Stichproben.

Im Stichprobeverfahren kontrolliert die Ausfuhrzollstelle ferner, dass

i)
das Wiege- und Ladesystem es ausschließt, dass Erzeugnisse innerhalb dieser geschlossenen Kreisläufe umgeleitet oder anderweitig manipuliert werden;
ii)
die Fristen für das Nacheichen der Waagen nicht abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind;
iii)
die gewogenen Sendungen tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden;
iv)
die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Daten mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

1.2.
In Ausnahmefällen, in denen die Menge des Schüttguts nicht von einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle ein anderes unter kommerziellen Gesichtspunkten zufriedenstellendes Kontrollverfahren an.
1.3.
Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht eines Schiffes, so beaufsichtigt die Zollstelle den tatsächlichen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben gemäß Punkt 1.1 bzw. 1.2 und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.

2.
Stückgut

2.1.
Meldet ein Ausführer Erzeugnisse an, die mit Hilfe automatischer Beutel-, Dosen-, Flaschenabfüllanlagen usw. und geeichter automatischer Dosiermaschinen abgepackt werden oder in Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG(1), 75/107/EWG(2) und 76/211/EWG(3) des Rates abgefüllt werden, so sind die Beutel, Dosen, Flaschen usw. grundsätzlich vollständig zu zählen und Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse sind anhand repräsentativer Stichproben von der Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Gewicht bzw. Volumen werden mittels geeichter automatischer Dosiermaschinen oder anhand der Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der genannten Richtlinie bestimmt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Beutel, eine Dose oder eine Flasche messen oder wiegen.
2.2.
Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse des Zählers für die Mengenkontrolle herangezogen werden. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1.1 gelten entsprechend.
2.3.
Verwendet ein Ausführer mit Kisten, Dosen usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft, ob die Zahl der darauf verladenen Kisten, Dosen usw. der angemeldeten Zahl entspricht. Aus diesen Paletten wählt sie anschließend eine Reihe repräsentativer Kisten, Dosen usw. aus und überprüft die Zahl der darin befindlichen Flaschen, Einheiten usw.
2.4.
Verwendet der Ausführer keine der unter den Punkten 2.1 und 2.2 genannten Anlagen/Maschinen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Beutel, Dosen usw. aus. Art, Beschaffenheit und Gewicht/Volumen werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Die Bestimmungen gemäß Punkt 2.3 gelten entsprechend.
2.5.
Sind im Falle von Punkt 2.1 und 2.2 der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Erzeugnisse angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Erzeugnisse in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Packstücken aufgemacht sind, regelmäßig von ein und demselben Ausführer ausgeführt werden und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtkonformität mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1000 EUR festgestellt wurde.

3.
Nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren

3.1.
Bei nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder die auf ihrer unmittelbaren Umhüllung mit Inhalts- und Gewichtsangaben angemessen gekennzeichnet sind und die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission(4) erfüllen oder für deren Herstellung die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kontrolliert die Ausfuhrzollstelle zunächst, ob Gewicht und Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren mit den Angaben auf der unmittelbaren Umhüllung übereinstimmen. Sie kann eine unverpackte Einheit verwiegen. Anschließend wird die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren prinzipiell durch Auszählen und/oder Verwiegen bestimmt.

Die Bestimmungen der Punkte 2.1 bis 2.5 gelten entsprechend.

3.2.
Die Zollstelle kann eine Probe ziehen, um zu überprüfen, dass Erzeugnisse nicht ausgetauscht wurden.
3.3.
Die Erzeugnismenge, die zur Herstellung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren verwendet wurde, kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn Beschreibung und Inhaltsangabe auf der unmittelbaren Umhüllung mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der eingetragenen Herstellungsformel übereinstimmen.

Haben die zuständigen Behörden die Herstellungsformel noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass Herstellungsformel und Nämlichkeit der Erzeugnisse vom Prüfer der zuständigen Behörde nachträglich überprüft werden.

Zur Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren legen die Mitgliedstaaten im Voraus ein Verfahren fest, wonach

i)
die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren anhand der Bücher und der einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden kann,
ii)
die Übereinstimmung der hergestellten, nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung und der Herstellungsformel und mit den auszuführenden Erzeugnissen anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens überprüft wird und
iii)
der Prüfer der zuständigen Behörde im Nachhinein überprüfen kann, ob die ausgeführten Erzeugnisse mit den Angaben in der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellungsformel und den hergestellten Erzeugnissen übereinstimmen.

3.4.
In Fällen, in denen das Verfahren gemäß den Punkten 3.1 bis 3.3 nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 repräsentative Proben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(2)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

(3)

ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

(4)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

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