Präambel VO (EG) 2008/1291

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(4) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009.
(2)
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein derartiges Programm durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen des genannten Artikels genügt.
(3)
Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genügen. Daher sollten diese Programme in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt werden.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Verordnung sieht Gemeinschaftsziele vor, was die Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind, in unterschiedlichen Geflügelpopulationen betrifft. Ab den Zeitpunkten gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung ist die Aufnahme in die im Gemeinschaftsrecht für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere oder Bruteier gemäß der vorliegenden Verordnung einführen dürfen, bzw. das Verbleiben in dieser Liste davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Bekämpfungsprogramm vorlegt. Ein derartiges Programm sollte den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen gleichwertig sein und einer Genehmigung durch die Kommission bedürfen.
(5)
Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon und für Eintagsküken von Gallus gallus gelten, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollten sie genehmigt werden.
(6)
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission(5) wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur Salmonellenbekämpfung in Zuchthennenbeständen genehmigt. Die Vereinigten Staaten haben der Kommission nunmehr ihr zusätzliches Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Eintagsküken von Gallus gallus vorgelegt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen. Dieses Programm bietet Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollte es genehmigt werden. Israel hat präzisiert, dass sein Programm zur Salmonellenbekämpfung nur auf die Produktionskette für Broilerfleisch Anwendung findet.
(7)
Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6) hat die Schweiz der Kommission ihre Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, für Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und für Broiler gelten. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben werden.
(8)
Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus, Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.
(9)
Um Garantien zu bieten, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel von Gallus gallus einführen dürfen, bescheinigen, dass das Programm zur Salmonellenbekämpfung auf den Herkunftsbestand angewandt und dass dieser auf Salmonellen-Serotypen getestet wurde, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel(7) enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme.
(11)
Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel einführen dürfen, sollten bescheinigen, dass die besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen angewandt wurden. Wurden antimikrobielle Mittel für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung verwendet, so sollte dies ebenfalls in der Veterinärbescheinigung angegeben werden, da eine derartige Verwendung Tests auf Salmonellen bei der Einfuhr beeinflussen kann. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(4)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

(6)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(7)

ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.

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