Artikel 1 VO (EG) 2008/1295

(1) Das Überführen in den freien Verkehr der Gemeinschaft von in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 158 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Belegs, nachstehend „Äquivalenzbescheinigung” genannt, erbracht.

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