Artikel 3 VO (EG) 2008/1295

Die Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen und daraus hergestellte Erzeugnisse, die durch eine von dem Ursprungsdrittland dazu ermächtigte und in Anhang I aufgeführte amtliche Stelle ausgestellt werden, gelten als Äquivalenzbescheinigungen.

Anhang I wird anhand der von den genannten Drittländern übermittelten Angaben überarbeitet.

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