Artikel 3 VO (EG) 2008/1295
Die Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen und daraus hergestellte Erzeugnisse, die durch eine von dem Ursprungsdrittland dazu ermächtigte und in Anhang I aufgeführte amtliche Stelle ausgestellt werden, gelten als Äquivalenzbescheinigungen.
Anhang I wird anhand der von den genannten Drittländern übermittelten Angaben überarbeitet.
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