Artikel 10 VO (EG) 2008/1296

(1) Den Lizenzanträgen ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers beizufügen, spätestens bei Erteilung der Lizenz eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe der gewährten pauschalen oder im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung zu leisten.

(2) Der in Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) vorgesehene Sicherheitssatz ist auf die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar.

(3) Hat die Kommission eine pauschale Ermäßigung beschlossen, werden der Ermäßigungssatz und der Satz des Einfuhrzolls angewendet, die am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig sind.

(4) Im Fall der Ausschreibung der Ermäßigung wird der Zollsatz angewendet, der am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig ist. Die Höhe der gewährten Ermäßigung wird in Feld 24 der Lizenz angegeben.

Wird jedoch die Einfuhrlizenz zwischen Oktober und Mai einschließlich für Einfuhren nach dem Erteilungsmonat erteilt, erhöht sich die Ermäßigung um den Unterschied zwischen den jeweils um 55 % erhöhten Interventionspreisen des Erteilungsmonats bzw. des Monats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wird. Bei einer vor dem 1. Oktober erteilten und ab diesem Datum verwendeten Lizenz verringert sich die Ermäßigung um den ebenso bestimmten Unterschied.

(5) Ein Antrag ist nur gültig, wenn

a)
er die für die jeweilige Antragsfrist verfügbare Höchstmenge nicht übersteigt;
b)
ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der Antragsteller im Einfuhrmitgliedstaat eine gewerbliche Tätigkeit im Getreide-Außenhandel ausübt. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Stelle die Kopie einer Mehrwertsteuerbescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Kopie einer Zollabfertigungsbescheinigung des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer auf den Namen des Antragstellers lautenden Geschäftsrechnung aus dem innergemeinschaftlichen Handel über eine Transaktion aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

(6) Bei jeder Einfuhr entnimmt die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Anlage der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission(2) eine Probe, um den Anteil an glasigen Körnern nach der Methode und den Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 zu bestimmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(2)

ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

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