Artikel 12 VO (EG) 2008/1296

(1) Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind maßgebend:

a)
der Zeitraum vom Tag der Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung folgt, in den Fällen, in denen die Kommission eine pauschale Ermäßigung angenommen hat;
b)
bei Ausschreibung der Ermäßigung die Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung.

(2) In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ja” anzukreuzen. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; sie darf sie jedoch um bis zu 5 % unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0” eingetragen.

(3) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

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