Artikel 15 VO (EG) 2008/1296
(1) Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die spanische oder portugiesische Zahlstelle oder Interventionsstelle nachstehend: Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie im betreffenden Mitgliedstaat unter das Zolllagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung stellt.
(2) Die gemäß Artikel 1 gekauften Mengen werden auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren unter Einhaltung des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung und zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen verhindert werden.
Bei der Bereitstellung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt leistet der Käufer bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Nachweis erbracht wird. Zur Freigabe der Sicherheit werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 und von Artikel 13 Absatz 4 angewendet.
(3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird ein Einfuhrzoll erhoben, der dem Durchschnitt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Zölle für diese Getreidearten im Monat vor der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr abzüglich von 55 % des in diesem Monat gültigen Interventionspreises entspricht.
Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats.
Bei der Bezahlung der Ware durch den Käufer entspricht der um den in Unterabsatz 1 genannten Zoll verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einem erhobenen Betrag im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission(2).
(4) Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(5) Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats verbucht den Wert der gekauften Ware zum „Nullpreis” auf dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 genannten Konto.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
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