Artikel 17 VO (EG) 2008/1296

(1) Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch schriftliches Angebot bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung, durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftliche Übermittlung.

Die Angebote müssen der betreffenden Interventionsstelle spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit am letzten Tag der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Angebotsfrist vorliegen.

(2) Die Angebote müssen sich jeweils auf eine gesamte Partie beziehen und folgende Angaben enthalten:

a)
Bezugnahme auf die Ausschreibung;
b)
Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer;
c)
Angabe der betroffenen Partie;
d)
Angebotspreis in Euro je Tonne Warengewicht;
e)
Ursprungsland der Ware;
f)
cif-Preis, auf den sich das Angebot bezieht, in Euro je Tonne Warengewicht.

(3) Den Angeboten muss der Nachweis beigefügt sein, dass die Sicherheit nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.

(4) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder in der Ausschreibung nicht festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(5) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

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