Artikel 21 VO (EG) 2008/1296

(1) Die Interventionsstelle kontrolliert Menge und Qualität der Ware bei der Lieferung.

Vorbehaltlich der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Anschläge wird die Lieferung abgelehnt, wenn sie der vorgeschriebenen Mindestqualität nicht genügt. Die Ware kann gegebenenfalls jedoch unter Anwendung einer pauschalen Ermäßigung des Zolls nach Kapitel II eingeführt werden.

(2) Im Falle der Ablehnung der Lieferung gemäß Absatz 1 verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 18, unbeschadet weiterer Folgen aus dem Bruch des Liefervertrags.

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