Artikel 8 VO (EG) 2008/1296

(1) Aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission im nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren,

a)
einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen, oder
b)
keinen Zuschlag zu erteilen.

Wird ein Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Höchstermäßigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die noch einzuführenden Mengen hinausgeht, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Höchstermäßigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Höchstermäßigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt.

(2) Die zuständigen Stellen Spaniens und Portugals benachrichtigen sofort nach der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 alle Bieter schriftlich vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

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