Artikel 1 VO (EG) 2008/1300

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die den Heringsbestand (Clupea harengus) in den internationalen und Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete Vb und VIb und in dem Teil des ICES-Gebiets VIa westlich von 7o W und nördlich von 55o N oder östlich von 7o W und nördlich von 56o N, Clyde ausgenommen, (nachstehend zusammen als „das Gebiet westlich Schottlands” bezeichnet) befischen.

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