Artikel 2 VO (EG) 2008/1322
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt), die in der Ostsee fischen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden.
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