Artikel 3 VO (EG) 2008/133

(1) Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden:

a)
Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission(1) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument,
b)
das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.

Abweichend von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

(2) Das Original der beiden in Absatz 1 genannten Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.

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