Artikel 3 VO (EG) 2008/133
(1) Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden:
- a)
- Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission(1) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument,
- b)
- das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.
Abweichend von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.
(2) Das Original der beiden in Absatz 1 genannten Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.
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