Artikel 9 VO (EG) 2008/1331
Durchführungsvorschriften
(1) Nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung spätestens 24 Monate nach Erlass der sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften von der Kommission erlassen; diese betreffen insbesondere:
- a)
- Inhalt, Aufmachung und Vorlage des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1;
- b)
- die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags;
- c)
- die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde nach Artikel 5 enthalten sein müssen.
(2) Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a konsultiert die Kommission die Behörde, die ihr binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen Vorschlag bezüglich der für eine Risikobewertung der betreffenden Stoffe notwendigen Daten vorlegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.