Artikel 9 VO (EG) 2008/1331

Durchführungsvorschriften

(1) Nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung spätestens 24 Monate nach Erlass der sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften von der Kommission erlassen; diese betreffen insbesondere:

a)
Inhalt, Aufmachung und Vorlage des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1;
b)
die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags;
c)
die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde nach Artikel 5 enthalten sein müssen.

(2) Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a konsultiert die Kommission die Behörde, die ihr binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen Vorschlag bezüglich der für eine Risikobewertung der betreffenden Stoffe notwendigen Daten vorlegt.

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