Artikel 1 VO (EG) 2008/1332

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Lebensmittelenzyme, die in Lebensmitteln verwendet werden, darunter auch als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Enzyme, mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes.

Zu diesem Zweck legt die Verordnung Folgendes fest:

a)
eine Gemeinschaftsliste zugelassener Lebensmittelenzyme;
b)
Bedingungen für die Verwendung von Lebensmittelenzymen in Lebensmitteln;
c)
Regeln für die Kennzeichnung der als solche verkauften Lebensmittelenzyme.

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