Artikel 21 VO (EG) 2008/1332
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG
Die Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- „Zutat” ist jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt.;
- b)
- unter Buchstabe c Ziffer ii wird das einleitende Wort „Zusatzstoffe” durch „Zusatzstoffe und Enzyme” ersetzt;
- c)
- unter Buchstabe c Ziffer iii werden die Worte „für die Zusatzstoffe und die Aromen” durch „für die Zusatzstoffe, die Enzyme und die Aromen” ersetzt;
- 2.
- In Artikel 6 Absatz 6 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- —
- andere Enzyme als die in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii genannten müssen durch die Bezeichnung einer der Kategorien der in Anhang II angeführten Zutaten, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung, genannt werden,.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.