Artikel 21 VO (EG) 2008/1332

Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Die Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
„Zutat” ist jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt.;

b)
unter Buchstabe c Ziffer ii wird das einleitende Wort „Zusatzstoffe” durch „Zusatzstoffe und Enzyme” ersetzt;
c)
unter Buchstabe c Ziffer iii werden die Worte „für die Zusatzstoffe und die Aromen” durch „für die Zusatzstoffe, die Enzyme und die Aromen” ersetzt;

2.
In Artikel 6 Absatz 6 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

andere Enzyme als die in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii genannten müssen durch die Bezeichnung einer der Kategorien der in Anhang II angeführten Zutaten, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung, genannt werden,.

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