Artikel 10 VO (EG) 2008/1333

Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen

(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt, kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aufgenommen werden in

a)
die Gemeinschaftsliste in Anhang II der vorliegenden Verordnung und/oder
b)
die Gemeinschaftsliste in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2) Der Eintrag eines Lebensmittelzusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III enthält folgende Einzelheiten:

a)
Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer;
b)
Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf;
c)
Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf;
d)
Gegebenenfalls Beschränkungen der direkten Abgabe des Lebensmittelzusatzstoffes an die Endverbraucher.

(3) Änderungen der Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III erfolgen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorgesehenen Verfahren.

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