Artikel 19 VO (EG) 2008/1333

Auslegungsentscheidungen

Erforderlichenfalls kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden werden, ob

a)
ein bestimmtes Lebensmittel einer der Gruppen in Anhang II angehört;
b)
ein in den Anhängen II und III aufgeführter und mit der Mengenangabe „quantum satis” zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird; oder
c)
ein bestimmter Stoff der Definition des Begriffs „Lebensmittelzusatzstoff” gemäß Artikel 3 entspricht.

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