ANHANG V VO (EG) 2008/1333
Liste der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen
| Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten | Angaben |
|---|---|
| Gelborange S (E 110)(*) | „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe” : Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen. |
| Chinolingelb (E 104)(*) | |
| Azorubin (E 122)(*) | |
| Allurarot AC (E 129)(*) | |
| Tartrazin (E 102)(*) | |
| Cochenillerot A (E 124)(*) |
Fußnote(n):
- (*)
Ausgenommen:
- a)
- Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern und
- b)
- Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten.
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