ANHANG V VO (EG) 2008/1333
Liste der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen
Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten | Angaben |
---|---|
Gelborange S (E 110)(*) | „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe” : Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen. |
Chinolingelb (E 104)(*) | |
Azorubin (E 122)(*) | |
Allurarot AC (E 129)(*) | |
Tartrazin (E 102)(*) | |
Cochenillerot A (E 124)(*) |
Fußnote(n):
- (*)
Ausgenommen:
- a)
- Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern und
- b)
- Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.