ANHANG V VO (EG) 2008/1333

Liste der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen

Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten Angaben
Gelborange S (E 110)(*) „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe” : Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.
Chinolingelb (E 104)(*)
Azorubin (E 122)(*)
Allurarot AC (E 129)(*)
Tartrazin (E 102)(*)
Cochenillerot A (E 124)(*)

Fußnote(n):

(*)

Ausgenommen:

a)
Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern und
b)
Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten.

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