ANHANG I VO (EG) 2008/1338
Bereich: Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten
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Ziele
Dieser Bereich betrifft die Vorlage von Statistiken über den Gesundheitszustand und die Faktoren, die diesen bestimmen.
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Erfassungsbereich
Dieser Bereich umfasst Statistiken über den Gesundheitszustand und die Gesundheitsdeterminanten, die auf Selbsteinschätzungen beruhen und aus Bevölkerungserhebungen außer der Datenerhebung über private Haushalte und Einzelpersonen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gewonnen werden, sowie andere Statistiken, die aus Verwaltungsquellen gewonnen werden, wie etwa diejenigen über Morbidität oder Unfälle und Verletzungen. Personen, die in Einrichtungen leben, sowie Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren werden, wenn dies zweckdienlich ist, zu relevanten Ad-hoc-Zeitabständen einbezogen, vorausgesetzt, vorangegangene Pilotstudien sind erfolgreich durchgeführt worden.
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Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen
Die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage der Daten werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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Erfasste Themen
Der zu liefernde harmonisierte, gemeinsame Datensatz erfasst folgende Themen:
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Gesundheitszustand einschließlich Wahrnehmungen der Gesundheit, physische und psychische Funktionstüchtigkeit, Einschränkungen und Behinderungen,
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diagnosespezifische Morbidität,
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Schutz vor möglichen Pandemien und übertragbaren Krankheiten,
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Unfälle und Verletzungen einschließlich solcher, die mit der Verbrauchersicherheit zusammenhängen und — soweit erfassbar — alkohol- und drogenbedingte Schäden,
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Lebensweise, wie etwa körperliche Betätigung, Ernährung, Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsum, sowie umweltbezogene, soziale und berufsbedingte Faktoren,
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Zugang zu und Nutzung von Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung sowie Langzeitpflegediensten (Bevölkerungserhebung),
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demografische und sozio-ökonomische Hintergrundinformationen zu den Einzelpersonen.
Nicht unbedingt alle diese Themen sind bei jeder Datenlieferung zu erfassen. Die Bestimmungen über die Merkmale — d.h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Durchführung von Erhebungen zur Gesundheitsuntersuchung ( „Health Examination Survey” ) im Rahmen dieser Verordnung ist fakultativ. Die durchschnittliche Länge einer Befragung je Haushalt beträgt bei den Erhebungsmodulen höchstens 20 Minuten.
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Metadaten
Die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zu den Merkmalen der Erhebungen und der anderen genutzten Quellen, zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
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