Präambel VO (EG) 2008/1338
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)(3) wurde der statistische Teil des Informationssystems über öffentliche Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt, soweit erforderlich unter Nutzung des Gemeinschaftlichen Statistikprogramms, um Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden. Gemäß dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013)(4) sollte das mit diesem Programm verfolgte Ziel der Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen mit Maßnahmen erreicht werden, die auf die Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems mit Mechanismen für die Sammlung von vergleichbaren Daten und Informationen, mit entsprechenden Indikatoren und auf die Entwicklung des statistischen Teils dieses Systems unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft abstellen.
- (2)
- Der gemeinschaftliche Wissensstand über die öffentliche Gesundheit wurde durch die Gemeinschaftsprogramme für öffentliche Gesundheit systematisch ausgebaut. Auf dieser Grundlage ist jetzt eine Liste von Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft (European Community Health Indicators — ECHI) entstanden, die einen Überblick über Gesundheitszustand, gesundheitsrelevante Faktoren und Gesundheitssysteme geben. Um die statistischen Mindestangaben für die Berechnung der ECHI bereitzustellen, sollten die Statistiken der Gemeinschaft zur öffentlichen Gesundheit mit den Entwicklungen und Errungenschaften durch Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Einklang stehen, wo dies sachdienlich und möglich ist.
- (3)
- In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006)(5) werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen; außerdem wird darin in einem spezifischen Abschnitt betont, dass es notwendig ist, den gestiegenen Anteil von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen und auf ihre spezifischen Bedürfnisse in Bezug auf Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz einzugehen. Zudem hat der Rat in seiner Entschließung vom 25. Juni 2007 zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)(6) die Kommission dazu aufgerufen, mit den rechtsetzenden Behörden zusammenzuarbeiten, um ein geeignetes europäisches Statistiksystem im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einzurichten, das den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung trägt und mit dem zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird. Und schließlich hat die Kommission in ihrer Empfehlung vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten(7) den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der Europäischen Liste in Übereinstimmung zu bringen.
- (4)
- Der Europäische Rat in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 nannte drei Leitprinzipien für die Reform der Gesundheitssysteme: Allgemeiner Zugang, qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung und langfristige finanzielle Nachhaltigkeit. In der Mitteilung der Kommission vom20. April 2004 mit dem Titel Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die „offene Koordinierungsmethode” wurde vorgeschlagen, mit den Arbeiten zur Identifizierung möglicher Indikatoren für gemeinsame Ziele zur Entwicklung von Pflegesystemen zu beginnen und zwar auf der Grundlage von im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung unternommenen Maßnahmen, der Arbeiten von Eurostat im Bereich Gesundheitsstatistik und der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Bei der Erstellung derartiger Indikatoren sollte der Nutzung und Vergleichbarkeit von in Gesundheitserhebungen ermittelten Selbsteinschätzungen des Gesundheitszustands besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
- (5)
- Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(8) beinhaltet als eine Hauptumweltpriorität einen Aktionsbereich für Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität, in dem die Festlegung und Ausarbeitung von Gesundheits- und Umweltindikatoren gefordert wird. Zudem wird in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 verlangt, dass Indikatoren für biologische Vielfalt und Gesundheit unter dem Titel „Umwelt” in die für die Erstellung des jährlichen Frühjahrsberichts an den Europäischen Rat verwendete Datenbank für Strukturindikatoren einbezogen werden; diese Datenbank enthält unter dem Titel „Beschäftigung” auch Indikatoren über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung, die von der Kommission 2005 angenommen wurden, beinhalten ebenfalls ein Thema zu Indikatoren für öffentliche Gesundheit.
- (6)
- Im Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 wird festgestellt, dass es einer Verbesserung von Qualität, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit der Daten über den mit umweltbezogenen Krankheiten und Störungen zusammenhängenden Gesundheitszustand unter Verwendung des Statistikprogramms der Gemeinschaft bedarf.
- (7)
- In der Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen(9) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgerufen, statistisches Material über die Situation der Menschen mit Behinderungen zu sammeln, einschließlich solches über die Entwicklung der Dienste und Leistungen für diese Gruppe. Außerdem hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. Oktober 2003 mit dem Titel „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan” die Ausarbeitung von Kontextindikatoren beschlossen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, um die Bewertung der Effizienz der Behindertenpolitiken zu ermöglichen. Sie verwies darauf, dass dafür in größtmöglichem Umfang Quellen und Strukturen des Europäischen Statistischen Systems genutzt werden sollten, und dies insbesondere durch die Entwicklung harmonisierter Umfragemodule, um so die international vergleichbaren statistischen Informationen zu gewinnen, die für eine Überwachung der Fortschritte erforderlich sind.
- (8)
- Um Relevanz und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, werden die statistischen Arbeiten der Kommission (Eurostat) auf den Gebieten öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), sowie mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt, wo dies zweckmäßig und sinnvoll ist.
- (9)
- Die Kommission (Eurostat) erfasst bereits regelmäßig statistische Daten über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz von Mitgliedstaaten, die diese Daten freiwillig bereitstellen. Zudem sammelt sie Daten zu diesem Bereich aus anderen Quellen. Diese Tätigkeiten werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Insbesondere im Bereich der Statistik zur öffentlichen Gesundheit werden Entwicklung und Durchführung im Rahmen einer Partnerschaftsstruktur zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gesteuert und organisiert. Allerdings müssen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit, Erfassungsbereich, Aktualität und Pünktlichkeit der bestehenden Datenerhebungen noch verbessert werden, und es ist auch sicherzustellen, dass weitere Erhebungen, die mit den Mitgliedstaaten vereinbart und ausgearbeitet werden, umgesetzt werden, um einen Minimumdatensatz zu erhalten, der in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist.
- (10)
- Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(10).
- (11)
- Diese Verordnung gewährleistet den in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(11) vorgeschriebenen Schutz der personenbezogenen Daten umfassend.
- (12)
- Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(12) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(13). Die statistischen Erfordernisse, die sich aus den Gemeinschaftsaktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, den nationalen Strategien zur Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben, stellen ein erhebliches öffentliches Interesse dar, ebenso wie auch die Anforderungen, die sich im Zusammenhang mit Strukturindikatoren, Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung, ECHI und anderen Indikatorreihen, die zur Überwachung der gemeinschaftlichen und nationalen politischen Maßnahmen und Strategien in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu entwickeln sind, ergeben.
- (13)
- Die Übermittlung von Informationen, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(14). Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass es bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.
- (14)
- Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet wurde.
- (15)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (16)
- In Anerkennung der Tatsache, dass die Organisation und die Verwaltung von Gesundheitssystemen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und dass die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hauptsächlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, gewährleistet diese Verordnung die umfassende Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die öffentliche Gesundheit sowie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
- (17)
- Es ist wichtig, dass das Geschlecht und das Alter in die Variablen für die Aufschlüsselung einbezogen werden, weil damit die Auswirkungen von Geschlechts- und Altersunterschieden auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt werden können.
- (18)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(15) erlassen werden.
- (19)
- Insbesondere sollte die Kommission zum Erlass der Durchführungsmaßnahmen ermächtigt werden, die die Merkmale bestimmter Themen und deren Aufschlüsselung, Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen sowie die Bereitstellung von Metadaten umfassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468 EG zu erlassen.
- (20)
- Die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Datenerhebung in den Bereichen öffentliche Gesundheit sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erfolgt im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) bzw. des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS(16). Innerhalb dieses Rahmens sollten die Mittel für die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau nationaler Kapazitäten verwendet werden, damit sie Verbesserungen vornehmen und neue Instrumente für die Erhebung statistischer Daten in den Bereichen öffentliche Gesundheit bzw. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz einführen können.
- (21)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört.
- (22)
- Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom(17) angehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 103.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 2007 (ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 109), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Oktober 2008 (ABl. C 280 E vom 4.11.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.
- (4)
ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
- (5)
ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.
- (6)
ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 1.
- (7)
ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.
- (8)
ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- (9)
ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1.
- (10)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- (11)
ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- (12)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- (13)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- (14)
ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
- (15)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (16)
Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).
- (17)
Beschluss des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47).
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