Artikel 15 VO (EG) 2008/1339

Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt, der einen Stellenplan enthält; das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.

(4) Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den Partnerländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.

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