Artikel 2 VO (EG) 2008/1339

Aufgaben

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 Absatz 1 hat die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben:

a)
Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern;
b)
Förderung der Kenntnis und der Analyse der Qualifikationsanforderungen auf den nationalen und lokalen Arbeitsmärkten;
c)
Unterstützung relevanter Akteure in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humankapitalentwicklung aufzubauen;
d)
Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern einsetzen;
e)
Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humankapitalentwicklung für die Partnerländer;
f)
Verbreitung von Informationen über Fragen der Humankapitalentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;
g)
auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;
h)
Erfüllung sonstiger Aufgaben, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

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