Artikel 21 VO (EG) 2008/1339

Personalstatut

(1) Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Der Vorstand kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten oder den Partnerländern erlassen, die von den jeweiligen Ländern zur Stiftung abgeordnet werden.

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