Artikel 25 VO (EG) 2008/1339

Überprüfung

Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Stiftung nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

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