Präambel VO (EG) 2008/1339

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Hierzu erließ der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90.
(2)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung wurde mehrfach und erheblich geändert(3). Da weitere Änderungen anstehen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, sie neu zu fassen.
(3)
Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsah, den Prozess der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reform in Ungarn und Polen zu unterstützen.
(4)
In der Folge hat der Rat diese Hilfe mit entsprechenden Rechtsakten auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausgeweitet.
(5)
Am 27. Juli 1994 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2063/94 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90(5) erlassen, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die Staaten auszuweiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft(6) (TACIS-Programm) unterstützt werden.
(6)
Am 17. Juli 1998 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90(7) erlassen, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die nicht der Gemeinschaft angehörenden Länder und Gebiete im Mittelmeerraum auszuweiten, die Unterstützung im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(8) erhalten.
(7)
Am 5. Dezember 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(9) erlassen, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 sind.
(8)
Die Außenhilfeprogramme für die Länder, die Ziel der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sind, müssen durch neue Instrumente für die Politik im Bereich der Außenbeziehungen ersetzt werden, vor allem durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(10) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(11) eingerichteten Instrumente.
(9)
Die Europäische Union unterstützt im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Humankapitalentwicklung; damit leistet sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder, indem die für die Verbesserung der Produktivität und der Beschäftigungssituation benötigten Kompetenzen aufgebaut werden, und sie stärkt durch die Förderung der Bürgerbeteiligung den sozialen Zusammenhalt.
(10)
Im Kontext der Bemühungen dieser Staaten zur Reformierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen ist die Entwicklung des Humankapitals ein maßgeblicher Faktor für die Erreichung langfristiger Stabilität und eines anhaltenden Wohlstands und insbesondere für die Herstellung eines sozioökonomischen Gleichgewichts.
(11)
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte im Kontext der Politik der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung leisten, insbesondere zur allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens.
(12)
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag, die in der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere mit Blick auf das lebenslange Lernen, gesammelten Erfahrungen nutzen und die an den einschlägigen Maßnahmen beteiligten Stellen der Union um Unterstützung ersuchen müssen.
(13)
In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Humankapitalentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, leisten können.
(14)
Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.
(15)
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger institutioneller Verbindung zur Kommission stehen und die politische und operative Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.
(16)
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (Tempus) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat eingerichtet hat, um den Ländern, auf die die Tätigkeiten der Stiftung ausgerichtet sind, Unterstützung im Bildungsbereich zukommen zu lassen.
(17)
Die Teilnahme im Rahmen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollte Ländern offen stehen, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens an die Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, im Rahmen von Vereinbarungen verpflichten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden.
(18)
Alle Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam überwachen zu können.
(19)
Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet ist, muss sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel hauptsächlich aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit der Gemeinschaftsbeitrag und andere Beihilfen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(20)
Die Stiftung ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt) und sollte daher eine entsprechende Finanzregelung festlegen.
(21)
Für die Stiftung sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(13) (nachstehend „Rahmenfinanzregelung” genannt) gelten.
(22)
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sollten die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(14) uneingeschränkt auf die Stiftung Anwendung finden.
(23)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(15) sollte auf die Stiftung Anwendung finden.
(24)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(16) sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stiftung Anwendung finden.
(25)
Gemäß einem einvernehmlichen Beschluss vom 29. Oktober 1993 der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol(17) hat die Stiftung ihren Sitz in Turin (Italien).
(26)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung von Drittländern im Bereich der Humankapitalentwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 43 anerkannt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2008 (ABl. C 310 E vom 5.12.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(4)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(5)

ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9.

(6)

ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 1.

(7)

ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1.

(8)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie (EG) Nr. 1638/2006.

(9)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(10)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(11)

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(12)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(16)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(17)

ABl. C 323 vom 30.11.1993, S. 1.

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