Artikel 11 VO (EG) 2008/1340
Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.
Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate” (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.
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