Artikel 5 VO (EG) 2008/1340
(1) Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.
(3) Gelingt es der Union und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und sollte die Kommission feststellen, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen und Anhang V dieser Verordnung entsprechend zu ändern.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen, die es ermöglichen, gegen eine klar nachgewiesene Umgehung rasch genug vorzugehen, einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.
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