Artikel 25 VO (EG) 2008/1342
Bezeichnete Häfen
(1) Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen Kabeljau angelandet werden, so trägt der Kapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.
(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.
(3) Jeder Mitgliedstaat macht auf seiner öffentlichen Website die Liste der bezeichneten Häfen und der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Kabeljaumengen bei jeder Anlandung, zugänglich.
Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.
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