Artikel 31 VO (EG) 2008/1342

Änderungen des Anhangs I

Auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF kann die Kommission Anhang I dieser Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß folgenden Grundsätzen ändern:

a)
die Aufwandsgruppen sind im Hinblick auf die befischten biologischen Bestände, die Größe der als Zielart oder als Beifang gefangenen Fische und die Auswirkungen der mit der Aufwandsgruppe verbundenen Fangtätigkeiten auf die Umwelt so homogen wie möglich zusammenzustellen;
b)
Zahl und Größe der Aufwandsgruppen müssen hinsichtlich des Verhältnisses des Verwaltungsaufwands zu den Erhaltungserfordernissen kosteneffizient sein.

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