Artikel 34 VO (EG) 2008/1342
Überprüfung
Die Kommission bewertet spätestens im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach in jedem dritten darauf folgenden Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des jeweils zuständigen Regionalbeirates die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Kabeljaubestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.
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