Präambel VO (EG) 2008/1345

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse festgelegt werden, um insbesondere den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern. Diese Normen können insbesondere auch die Etikettierung betreffen.
(2)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates(2) enthält gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.
(3)
Das immer vielfältigere Angebot an Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, macht es erforderlich, dem Verbraucher ausreichende Informationen über die Zusammensetzung und die wichtigsten Merkmale des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Deshalb müssen die derzeitigen Bestimmungen über Handelsbezeichnungen für Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, geändert werden.
(4)
Zu diesem Zweck ist die 2007 überarbeitete Codex-Alimentarius-Norm Codex STAN94 ebenso zu beachten wie die besonderen Bestimmungen, die für den Gemeinschaftsmarkt gelten.
(5)
Im Interesse der Markttransparenz, des lauteren Wettbewerbs und eines vielfältigen Angebots ist es erforderlich, die Art Strangomera bentincki in die Arten aufzunehmen, aus denen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven zubereitet werden dürfen.
(6)
Im Interesse einer besseren Identifizierung der einzelnen sardinenartigen Erzeugnisse sollten der wissenschaftliche Name der Art und das geografische Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, zur Unterscheidung angegeben werden.
(7)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3).
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 ist daher entsprechend zu ändern.
(9)
Damit sich die Marktbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können, ist ein Übergangszeitraum für die Vermarktung von Erzeugnissen vorzusehen, die dem derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 entsprechen.
(10)
Der Ständige Ausschusses für die Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(3)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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