Präambel VO (EG) 2008/1355

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China(2) ( „VR China” ). Am 4. Juli 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008(3) ( „vorläufige Verordnung” ) auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der VR China einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.
(2)
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
(3)
Wie unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 ( „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007(4) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007 an.
(5)
Es sei darauf hingewiesen, dass dieselbe Ware bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlag. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003(5) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004(6) ( „Schutzmaßnahmenverordnung” ) eingeführt. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h., der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben.
B.
WEITERES VERFAHREN
(6)
Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.
(7)
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere schloss sie die Untersuchungen zu den das Gemeinschaftsinteresse betreffenden Aspekten ab. Dabei wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft durchgeführt:
(8)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(9)
Einige Einführer schlugen ein gemeinsames Treffen aller interessierten Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung vor; der Antrag wurde jedoch von einer der Parteien abgelehnt.
(10)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
C.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(11)
Zwei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft brachten vor, dass bestimmte Mandarinensorten entweder wegen ihres Süßegrades oder wegen der Verpackung, in der sie ausgeführt werden, von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden sollten. Dazu ist zu bemerken, dass diese Vorbringungen von keinerlei nachprüfbaren Informationen und Daten begleitet waren, die bewiesen, dass sich diese Sorten durch besondere Eigenschaften von der betroffenen Ware unterschieden. Weiterhin ist zu bemerken, dass Unterschiede bei der Verpackung für die Definition der betroffenen Ware nicht als ausschlaggebendes Element gelten können, insbesondere, wenn die Packungsformate bereits bei der Definition der betroffenen Ware unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt wurden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
D.
STICHPROBENVERFAHREN
1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(12)
Zwei unabhängige Einführer aus der Gemeinschaft bestritten, dass die für die Stichprobe ausgewählten chinesischen ausführenden Hersteller für 60 % der gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft standen. Sie waren indessen nicht in der Lage, nachprüfbare Informationen vorzulegen, die Zweifel an der Exaktheit der Stichprobenangaben der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller hätten aufkommen lassen können; diese wurden im weiteren Verlauf der Untersuchung auch weitgehend bestätigt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
(13)
Drei kooperierende chinesische ausführende Hersteller machten geltend, dass ihre verbundenen Unternehmen Ausführer der betroffenen Ware seien und daher in die Liste der kooperierenden ausführenden Hersteller im Anhang aufgenommen werden sollten. Das Vorbringen wurde als begründet angesehen, und es wurde beschlossen, den betreffenden Anhang entsprechend zu überarbeiten. Ein unabhängiger Einführer aus der Gemeinschaft machte geltend, dass die für die chinesischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen automatisch auch auf Ausfuhren in die Gemeinschaft angewendet werden sollten, die über Händler erfolgen. Hierzu ist zu bemerken, dass Antidumpingmaßnahmen sich unabhängig davon, welches Unternehmen sie vermarktet, gegen Waren richten, die von ausführenden Herstellern in dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, und nicht gegen Unternehmen, die lediglich Handel treiben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
E.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(14)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden von dem kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller keine Stellungnahmen hinsichtlich der MWB-Feststellungen übermittelt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 33 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Individuelle Behandlung
(15)
Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zur individuellen Behandlung unter den Randnummern 34 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Normalwert
(16)
Es wird daran erinnert, dass die Berechnung des Normalwerts auf Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelieferten Daten erfolgte. Diese Daten wurden in den Betrieben der kooperierenden Gemeinschaftshersteller überprüft.
(17)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben alle drei in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China und zwei unabhängige Einführer aus der Gemeinschaft Einwände gegen die Verwendung von Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Berechnung des Normalwerts. Es wurde vorgebracht, dass der Normalwert auf Grundlage der Produktionskosten in der VR China hätte berechnet werden müssen, wobei gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt der VR China Berichtigungen hätten vorgenommen werden sollen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwendung von Informationen aus einem Nichtmarktwirtschaftsland, insbesondere von Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass Preisdaten aus allen anderen Einfuhrländern oder einschlägige veröffentlichte Informationen angesichts des Fehlens einer Zusammenarbeit mit einem Vergleichsland eine vernünftige Lösung gewesen wären. Anders als bei den von der Kommission verwendeten Daten wäre bei solchen allgemeinen Informationen jedoch keine Überprüfung und Abgleichung im Hinblick auf ihre Exaktheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 8 der Grundverordnung möglich gewesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde kein weiterer Einwand vorgebracht, durch den Zweifel daran aufkommen konnten, dass die von der Kommission angewandte Methodik den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung entspricht und dass sie in diesem besonderen Fall die einzige vernünftige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts darstellt.
(18)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 38 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Ausfuhrpreis
(19)
Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein in die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller aus der VR China vor, dass sein Ausfuhrpreis berichtigt werden sollte, um bestimmte Kostenfaktoren (insbesondere die Seefracht) zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Thema bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben sowohl in Bezug auf dieses Unternehmen als auch in Bezug auf die anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen behandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit legte jedes Unternehmen Angaben zu den fraglichen Kosten vor. Der von dem Unternehmen jetzt geltend gemachte Betrag ist wesentlich höher als der ursprünglich angegebene. Es wird darauf hingewiesen, dass das neue Vorbringen lediglich auf der Erklärung eines Spediteurs beruht und keine Daten aus realen Geschäftsvorgängen enthält. Keiner der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte die Zahlen zur Seefracht in Frage. Überdies ist das Vorbringen aufgrund der verspäteten Vorlage nicht nachprüfbar. Insbesondere bezieht sich die beantragte Berichtigung nicht auf Daten, die bereits in den Akten erfasst wurden. Nichtsdestoweniger überprüfte die Kommission im Anschluss an dieses Vorbringen angesichts der Bedeutung dieser vom Unternehmen angegebenen besonderen Kosten für die Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft die Höhe der fraglichen Kosten. Sie kam dabei zu den Schluss, dass es angemessener ist, bei allen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen die bei den Kontrollbesuchen überprüften Durchschnittkosten für den Seetransport zugrunde zu legen. Der Ausfuhrpreis des betreffenden Unternehmens wurde daher entsprechend berichtigt.
(20)
Ein anderer in die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller aus der VR China wies auf zwei Rechenfehler in der Berechnung seines Ausfuhrpreises gemäß seiner Aufstellung der Ausfuhren hin. Dem Vorbringen wurde stattgegeben und der maßgebliche Ausfuhrpreis des Herstellers entsprechend berichtigt.
(21)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Vergleich
(22)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Dumpingspannen
(23)
Aus dieser Sachlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
F.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(24)
Da keine begründeten Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Gemeinschaftsverbrauch
(25)
Eine der ausführenden Parteien machte geltend, dass es eine Diskrepanz zwischen den Verbrauchswerten in der Schutzmaßnahmenverordnung (EG) Nr. 658/2004 und denen in der vorläufigen Verordnung gebe. Es wird betont, dass der Unterschied beim Verbrauch vor allem auf die bei der laufenden Untersuchung veränderte Warendefinition und die unterschiedliche Zahl von Mitgliedstaaten bei beiden Untersuchungen zurückging. Es gingen diesbezüglich jedoch keine neuen fundierten Informationen ein. Die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Dementsprechend werden diesbezüglich auch die nachfolgenden Teile der Analyse, die den Verbrauch betrafen, bestätigt.
3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
a)
Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(26)
Bezüglich des Marktanteils widersprachen einige interessierte Parteien den Angaben der Kommission unter Randnummer 58, die von einem steigenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren sprachen. Sie machten geltend, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China entgegen den Feststellungen der Kommission abnehme. Die Entwicklung der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China wurde überprüft. Wie unter Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sank der Markteinteil der chinesischen Einfuhren nur in einem Jahr. Im restlichen Bezugszeitraum bleibt der Marktanteil der Einfuhren aus China konstant hoch. Die Feststellungen der vorläufigen Sachaufklärung werden daher bestätigt.
(27)
Einige Parteien machten geltend, dass auch die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum untersucht werden sollten, um festzustellen, ob die Einfuhren aus China steigen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Entwicklung der Einfuhren aus China für den Zeitraum 2002/2003 und 2006/2007 bewertet wurde und ein klarer Anstieg beobachtet wurde. Nach den Bestimmungen der Grundverordnung werden die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt. Wie unter Randnummer 48 erläutert, wurden die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitrum jedoch geprüft und als erheblich eingeschätzt.
b)
Preisunterbietung
(28)
Drei kooperierende ausführende Hersteller bestritten die Feststellungen der Kommission zur Preisunterbietung. Einer stellte die Methodik zur Berechnung der Preisunterbietung in Frage und beantragte eine Berichtigung zur Einbeziehung der Kosten der Händler für ihre indirekten Verkäufe. Die Berechnungen wurden, soweit es gerechtfertigt war, angepasst. Der überarbeitete Vergleich ergab, dass die eingeführte betroffene Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die laut den Daten der kooperierenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller um 18,4 % bis 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
4.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(29)
Zwei Einführer und der Einführerverband bestritten die unter der Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung angegebene Dauer der Konservierungssaison. Sie machten geltend, dass die Konservierungssaison in Spanien nur drei und nicht, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, vier oder fünf Monate dauert. Dieses Vorbringen steht jedoch in Zusammenhang mit den — von Natur aus veränderlichen — Ernteerträgen und der erzeugten Menge und beeinflusst in keinem Fall die von den Dienststellen der Kommission analysierten Schadensfaktoren.
(30)
Da keine weiteren fundierten Informationen oder Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 63 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(31)
Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten einige Einführer und ausführende Hersteller unter Bezugnahme auf die Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung ein, die von der Kommission zur Bestimmung des Ausmaßes der Schädigung verwendeten Daten seien unzutreffend und nicht objektiv ausgewertet worden. Sie machten geltend, dass fast alle Schadensindikatoren sich positiv entwickelten und dass es daher keinen Beweis für eine Schädigung gebe.
(32)
Dazu ist zu bemerken, dass, auch wenn einige Indikatoren geringe Verbesserungen anzeigen, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu bewerten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Ende des Untersuchungszeitraums Schutzmaßnahmen in Kraft waren. Unter den Randnummern 51 bis 86 der vorläufigen Verordnung wurde darauf ausführlich eingegangen. Der tiefgreifende Umstrukturierungsprozess, den diese Maßnahmen ermöglichten und der zu einer erheblichen Verringerung der Produktion und der Kapazitäten führte, hätte unter normalen Umständen eine bedeutende Verbesserung der Gesamtsituation der Gemeinschaftshersteller, auch bei Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Preis/Kosten-Verhältnis zur Folge gehabt. Stattdessen blieben die Mengenindikatoren schwach, die Lagerbestände wuchsen erheblich, und die Finanzindikatoren liegen weiterhin im roten Bereich, wobei einige sich noch verschlechterten.
(33)
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu ändern sind. Da keine anderen fundierten Informationen oder Einwände vorgebracht wurden, werden sie endgültig bestätigt.
G.
SCHADENSURSACHE
1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(34)
Einige Parteien wandten ein, dass die Menge der Einfuhren aus China seit 1982 stabil geblieben sei und sie daher entgegen den Erklärungen der vorläufigen Verordnung (siehe Randnummer 58) keine Schädigungen habe verursachen können. Tatsächlich nahmen, wie unter Randnummer 26 erläutert, die Einfuhren aus China während des Bezugszeitraums auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich zu. Zudem bezieht sich der Einwand auf Entwicklungen, die weit über den in Frage stehenden Zeitraum hinausreichen, der Einwand wird daher zurückgewiesen.
(35)
Wie unter der Randnummer 28 erwähnt, wird endgültig der Schluss gezogen, dass während des UZ die Preise der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 18,4 % bis 35,2 % unterboten. Die Änderung der Preisunterbietungspanne lässt die unter den Randnummern 100 und 101 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unberührt.
2.
Wechselkursschwankungen
(36)
Nach Einführung des vorläufigen Zolls wandten einige Einführer weiter ein, dass das Preisniveau durch den Wechselkurs negativ beeinflusst werde. Sie machten geltend, dass der Wechselkurs der Hauptschädigungsfaktor sei. Für die Bewertung durch die Kommission ist jedoch nur die Differenz zwischen den Preisniveaus wichtig, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. Dementsprechend wurde eine klare kausale Beziehung zwischen der hohen Dumpingspanne und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt; die Randnummer 95 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.
3.
Rohstoffangebot und -preise
(37)
Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Schädigung nicht auf gedumpte Einfuhren, sondern auf die Knappheit an Frischobst, dem Rohmaterial für Dosenmandarinen, zurückgehe.
(38)
Offizielle Daten des spanischen Landwirtschaftsministeriums bestätigen indessen, dass die der Konservenindustrie zur Verfügung stehende Menge für die Produktionskapazität der spanischen Hersteller mehr als ausreichend ist.
(39)
In einem gewissen Maße konkurrieren die Hersteller mit dem Markt für Tafelobst um das Frischobst. Durch diese Konkurrenz wird jedoch der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben. Ein klarer und wichtiger Grund für die relativ geringe Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie für seinen relativ niedrigen Marktanteil ist vielmehr der Druck durch massive Einfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen. In dieser Situation und angesichts der Tatsache, dass der Marktpreis durch die Einfuhren diktiert wird, die über 70 % des Marktes abdecken, die Preise unterbieten und drücken sowie Preiserhöhungen verhindern, wäre es unwirtschaftlich, mehr zu produzieren, wenn keine begründete Aussicht auf einen Absatz des Produkts mit einer normalen Profitspanne besteht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der spanische Wirtschaftszweig bedeutend höhere Mengen liefern könnte, wenn seine Geschäftsergebnisse nicht durch den Marktpreis beeinträchtigt würden.
(40)
Diese Analyse wird auch durch die durchgängig bedeutenden Lagerbestände bei den Gemeinschaftsherstellern gestützt, welche unterstreichen, dass nicht ungenügende Produktionsmengen für die Schädigung der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, sondern die fehlenden Absatzmöglichkeiten aufgrund des Drucks durch die Einfuhren aus China.
(41)
Da es sich um ein Agrarprodukt handelt, ist der Rohstoffpreis von Natur aus jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. In dem analysierten Fünfjahreszeitraum, der Ernten mit niedrigeren und höheren Preisen umfasste, beobachtet die Kommission jedoch, dass die Schädigung (z. B. in Form finanzieller Verluste) unabhängig von solchen Schwankungen auftritt und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daher in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen.
4.
Qualitätsunterschiede
(42)
Einige Parteien machten geltend, das chinesische Produkt sei von höherer Qualität als die Gemeinschaftsproduktion. Für sich eventuell daraus ergebende Preisunterschiede fehlen indessen ausreichende Belege, und nichts deutet auf eine derart ausgeprägte Vorliebe der Verbraucher für chinesische Produkte hin, dass sie, wie behauptet, der Grund für die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein könnte. In jedem Fall würden diese behaupteten Preisunterschiede die chinesische Ware begünstigen und die Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung verstärken. Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter der Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Kostensteigerungen
(43)
Einige Parteien argumentierten, dass die Ursache der Schädigung in außergewöhnlichen Kostensteigerungen bei einigen Herstellern zu suchen sei. Diese Behauptungen waren nicht ausreichend begründet. Die Analyse der Kommission förderte keinerlei Ereignis zu Tage, das die Ursachenbewertung erschüttern oder die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle beeinflussen könnte.
(44)
Einige Parteien nahmen in ihren Stellungnahmen Bezug auf die gestiegenen Produktionskosten und auf die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sie zu senken. Bei einigen Kostenfaktoren (wie Energie) ist ein Anstieg zu verzeichnen, aber in einem Kontext, in dem sehr bedeutende Mengen gedumpter chinesischer Ausfuhren Verkaufs- und Produktionsmengen drücken (und damit die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhen) und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach unten treiben, ist der Einfluss dieser Kostenfaktoren nicht so groß, dass er an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern würde.
6.
Beihilferegelungen
(45)
Es wurde vorgebracht, dass die Beihilferegelungen der Gemeinschaft zu einem künstlichen Wachstum der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft führten und die Verknappung des Rohstoffangebots für die betreffende Ware begünstigten. Diese Behauptung war allgemeiner Natur und nicht ausreichend begründet. In jedem Fall wurden die fraglichen Regelungen im Jahr 1996 dahingehend geändert, dass die Hilfen nun den Erzeugern anstatt den Herstellern, die es zu der betroffenen Ware verarbeiten, gewährt werden. Bei der Analyse durch die Kommission wurden während des Untersuchungszeitraums keine Nachwirkungen des früheren Systems entdeckt, die an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern könnten. Im Hinblick auf das Angebot wird auf die Randnummern 40 und 41 verwiesen.
7.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(46)
Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 87 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(47)
Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher bestätigt.
H.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum
(48)
Seit dem 9. November 2007 unterliegen Einfuhren aus der VR China der zollamtlichen Erfassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 der Kommission vom 5. November 2007 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China. ( „Verordnung zur zollamtlichen Erfassung” )(7). Dies geschah im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen. Daher wurde ausnahmsweise auch die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum analysiert. Eurostat-Daten und die Angaben bestimmter Einführer bestätigen, dass die Einfuhren aus China weiterhin erheblich sind. In den letzten zehn Monaten nach dem Untersuchungszeitraum erreichte ihr Volumen 74000 Tonnen bei stabil niedrigem Preisniveau.
2.
Fähigkeit der Gemeinschaftshersteller zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes
(49)
Einige Parteien sprachen in ihren Stellungnahmen von der geringen spanischen Produktion, die ihnen zufolge zu einer kompletten Versorgung des Gemeinschaftsmarktes nicht fähig ist. Es stimmt zwar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der derzeitigen Situation nicht den gesamten Markt der EU beliefert, dies hängt jedoch, wie weiter oben erläutert, mit der schädigenden Wirkung von Einfuhren zusammen. In jedem Fall sollen die Maßnahmen nicht den Gemeinschaftsmarkt gegen Einfuhren aus China abschotten, sondern die Wirkung von schädigendem Dumping beseitigen. Da es unter anderem für diese Waren nur zwei Bezugsquellen gibt, wird die Auffassung vertreten, dass chinesische Waren auch bei Einführung endgültiger Maßnahmen mit einer erheblichen Nachfrage in der Gemeinschaft rechnen können.
3.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferer
(50)
Ein Einführerverband behauptete, dass Antidumpingmaßnahmen ohne jede Mengenbeschränkung nicht zum Schutz der spanischen Industrie beitragen, dafür aber automatisch illegale Handelsgeschäfte nach sich ziehen würden. Dies ist eher ein Argument dafür, dass die Institutionen die Durchsetzung der Maßnahmen in geeigneter Weise überwachen müssen, als gegen den Nutzen der Maßnahmen für die Gemeinschaftshersteller.
(51)
Ein anderer Hersteller argumentierte, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Situation der spanischen Erzeuger nicht verbessern würde, da sich bei den Einführern in der EU große Lagerbestände gebildet hätten, die die Marktnachfrage in der nächsten Zukunft befriedigen könnten. Die Größe der Lagerbestände und das Phänomen der Lagerhaltung wurden durch die Angaben eines weiteren Einführers bestätigt. Diese Stellungnahmen stützen die Analyse der Kommission in der vorläufigen und in der vorliegenden Verordnung. Es wird allerdings daran erinnert, dass die Maßnahmen die Wirkung schädigenden Dumpings fünf und nicht nur ein Jahr lang bekämpfen sollen.
(52)
Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die unter den Randnummern 103 bis 106 und 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.
4.
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(53)
Die kooperierenden Einführer bekundeten ein allgemeines Interesse an der Erhaltung von zwei Bezugsquellen der betreffenden Ware, nämlich Spanien und China, damit weiterhin Versorgungssicherheit bei wettbewerbsfähigen Preisen besteht.
(54)
Falls endgültige Maßnahmen eingeführt werden, würde die Mehrheit der Einführer jedoch eine Maßnahme vorziehen, die auch quantitative Elemente enthält. Wie unter Randnummer 68 erläutert, wird dies als nicht angemessen betrachtet.
(55)
Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Einführer wurden überprüft; dabei wurde bestätigt, dass Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmachen und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch im Zeitraum von 2004 bis 2008 eine durchschnittliche Rentabilität von über 10 % erreichten.
(56)
Dies unterstreicht, dass die potenziellen Auswirkungen von Maßnahmen auf Einführer oder Händler, gemessen an ihrer positiven Wirkung, nicht unverhältnismäßig wären.
5.
Interesse der Verwender/Einzelhändler
(57)
Ein Verwender, der für weniger als 1 % des Verbrauchs stand, übermittelte eine allgemeine Stellungnahme zum eingeschränkten Angebot an Mandarinen in der EU und zur höheren Qualität des chinesischen Produkts. Er wurde zu weiterer Kooperation und zur Lieferung individueller Daten aufgefordert, lehnte jedoch ab und belegte seine Behauptungen nicht. Ein weiterer Einzelhändler, Mitglied des wichtigsten Einführerverbandes, sprach sich allgemein gegen eine Preiserhöhung aus. Zu den Interessen der Verwender/Einzelhändler wurden während der Untersuchung keine weiteren Sachäußerungen vorgelegt. Da von Verwendern/Einzelhändlern keine begründeten Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Interesse der Verbraucher
(58)
Entgegen den Behauptungen eines Einführers wurde das Interesse der Verbraucher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Feststellungen der Kommission wurden unter den Randnummern 113 und 114 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Andere Parteien machten geltend, dass die Auswirkungen auf die Verbraucher beträchtlich sein würden. Es wurden jedoch keine Informationen geliefert, die Zweifel an den erwähnten Schlussfolgerungen aufkommen ließen. Selbst wenn die Zölle zu einer Erhöhung der Verbraucherpreise führen sollten, bestritt doch keine Partei, dass diese Ware einen sehr geringen Teil der Lebensmittelausgaben der Haushalte ausmacht. Da keinerlei Stellungnahmen von Verbrauchern und keinerlei neue und begründete Informationen eingingen, werden die genannten Randnummern bestätigt.
7.
Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(59)
Die zusätzliche Analyse der betroffenen Interessen hat nichts an den diesbezüglichen vorläufigen Schlussfolgerungen geändert. Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Einführer wurden geprüft; es wurde bestätigt, dass das Geschäft mit Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmacht und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch während des geprüften Zeitraums von 2004 bis 2008 ein komfortables Ergebnis erzielten, so dass die Maßnahmen für Einführer nur äußerst geringe Auswirkungen haben werden. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Endverbraucher vernachlässigbar wären, da in den Verbraucherländern pro Kopf nur geringfügige Mengen gekauft werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zum Gemeinschaftsinteresse unverändert gelten. Da hierzu keinerlei Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die entsprechenden Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.
I.
ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(60)
Ein Einführer machte geltend, dass die in der vorläufigen Sachaufklärung als Bezugswert verwendete Gewinnspanne von 6,8 % zu hoch angesetzt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass derselbe Wert als tatsächliche Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 1998/99 bis 2001/02 für Schutzmaßnahmen verwendet und akzeptiert wurde. Er bezieht sich auf die Gewinnspanne der Gemeinschaftshersteller unter normalen Handelsbedingungen, bevor der Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren geschädigt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
(61)
Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass die vorläufigen Zölle die besondere Situation des Marktes für Dosenmandarinen nicht berücksichtigten, bei dem die Herstellung in nur einem Land angesiedelt ist, während sich der größte Teil der Verkäufe und Einfuhren auf ein anderes Land konzentriert. Es wurde daher beantragt, die Kosten des Transports zwischen Hersteller- und Verbraucherland in die endgültige Berechnung einzubeziehen. Der Antrag war begründet und belegt; die Berechnungen wurden daher entsprechend angepasst, um die Konzentration der Verkäufe in den betreffenden Gebieten der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(62)
Eine Partei nahm zur Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen Stellung. Hier wurden bei der endgültigen Sachaufklärung begründete Anpassungen vorgenommen.
(63)
Die Schadensspannen, die sich daraus ergaben und in denen begründete Anträge interessierter Parteien berücksichtigt waren, lagen, ausgedrückt in Prozent des cif-Gesamteinfuhrwerts der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer, mit folgenden Werten niedriger als die ermittelten Dumpingspannen:
2.
Rückwirkung
(64)
Wie unter der Randnummer 4 erläutert, veranlasste die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Wirkung vom 9. November 2007 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Dieser Antrag wurde zurückgezogen und die Angelegenheit daher nicht weiter untersucht.
3.
Endgültige Maßnahmen
(65)
Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.
(66)
Auf dieser Grundlage und im Einklang mit der im Amtsblatt L 258(8) veröffentlichten Berichtigung sollte der endgültige Zoll wie folgt festgesetzt werden:
4.
Form der Maßnahmen
(67)
Eine Reihe von Parteien forderte Maßnahmen, die Preis- und Mengenelemente kombinierten, wobei für eine anfängliche Einfuhrmenge kein oder ein reduzierter Zoll erhoben würde. In einigen Fällen war dies mit einem Lizenzsystem verbunden.
(68)
Diese Option wurde in Erwägung gezogen, aber abgelehnt, insbesondere aus folgenden Gründen: Antidumpingzölle werden eingeführt, weil der Ausfuhrpreis niedriger ist als der Normalwert. Die in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen sind für die Untersuchung der Frage, ob gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, von Bedeutung. Diese Mengen sind jedoch normalerweise nicht relevant für die Höhe der einzuführenden Zölle. Mit anderen Worten: Wenn festgestellt wird, dass gedumpte Einfuhren Schädigungen verursachen, dann kann der Zoll zur Beseitigung der Schädigung ab der ersten eingeführten Lieferung nach Inkrafttreten des Zolls erhoben werden. Schließlich gestattet Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, die Zölle unter gewissen Bedingungen außer Kraft zu setzen, soweit die Einfuhr von Waren ohne Antidumpingzölle während einer gewissen Zeit im Interesse der Gemeinschaft liegt.
(69)
Einige Parteien machten geltend, dass jegliche Maßnahmen ohne Mengenbeschränkung zu Zollvermeidung führen. Die Parteien verwiesen erneut auf das Anwachsen der Lagerbestände, zu dem es nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kam. Die Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass dies ein klarer Zollvermeidungsversuch war. Angesichts dieser Feststellungen und der in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 123 und 125 beschriebenen Sachverhalte wird die Kommission die Entwicklung überwachen, um die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Maßnahmen zu unternehmen.
(70)
Anderen Parteien zufolge sollten Einfuhren, die bereits bestehenden Kaufverträgen unterliegen, von den Maßnahmen ausgenommen sein. Dies würde in der Praxis auf eine Zollbefreiung hinauslaufen und den Abhilfeeffekt der Maßnahmen untergraben; der Vorschlag wird daher zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Randnummern 51 und 52 verwiesen.
(71)
Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Form eines spezifischen Zolls für jedes Unternehmen eingeführt, der sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsspanne auf die für die Berechnung des Dumpings während des UZ zugrunde gelegten Ausfuhrpreise ergab. Diese Methodik wird auf der Stufe der endgültigen Maßnahmen bestätigt.
5.
Verpflichtungen
(72)
In einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchungen boten mehrere ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen an. Angesichts der beträchtlichen Preisvolatilität der betroffenen Ware, des Risikos von Zollvermeidung und -umgehung (siehe Randnummern 124 und 125 der vorläufigen Verordnung) und der Tatsache, dass diese Angebote von Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, keine Garantie seitens der chinesischen Behörden für die Gewährleistung einer angemessenen Überwachung enthielten, wurden die Angebote als nicht annehmbar angesehen.
J.
ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS
(73)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Was die ausführenden Hersteller betrifft, für die der endgültige Zoll geringfügig höher liegt als der vorläufige, so sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung in der in der vorläufigen Verordnung festgelegten Höhe vereinnahmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)

ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19.

(4)

ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(5)

ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(6)

ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(7)

ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(8)

ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 74.

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