Artikel 7 VO (EG) 2008/1359

Granatbarsch

(1) Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:

a)
in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    57°00′N, 11°00′W

    57°00′N, 8°30′W

    56°23′N, 8°30′W

    55°00′N, 8°30′W

    55°00′N, 11°00′W

    57°00′N, 11°00′W

b)
in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    55°30′N, 15°49′W

    53°30′N, 14°11′W

    50°30′N, 14°11′W

    50°30′N, 15°49′W

c)
in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

    55°00′N, 13°51′W

    55°00′N, 10°37′W

    54°15′N, 10°37′W

    53°30′N, 11°50′W

    53°30′N, 13°51′W

Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

a)
alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder
b)
die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

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