Artikel 7 VO (EG) 2008/1359
Granatbarsch
(1) Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:
- a)
- in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:
57°00′N, 11°00′W
57°00′N, 8°30′W
56°23′N, 8°30′W
55°00′N, 8°30′W
55°00′N, 11°00′W
57°00′N, 11°00′W
- b)
- in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:
55°30′N, 15°49′W
53°30′N, 14°11′W
50°30′N, 14°11′W
50°30′N, 15°49′W
- c)
- in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:
55°00′N, 13°51′W
55°00′N, 10°37′W
54°15′N, 10°37′W
53°30′N, 11°50′W
53°30′N, 13°51′W
Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.
(2) Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,
- a)
- alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder
- b)
- die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.
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