Präambel VO (EG) 2008/138

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die geltenden Zölle liegen für vier Unternehmen, für die individuelle Zollsätze festgelegt wurden, zwischen 6,5 % und 23,5 %; der Residualzollsatz beträgt 66,7 %.
2.
Überprüfungsantrag
(2)
Am 3. April 2006 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Überprüfung des Geltungsbereichs der bestehenden Maßnahmen im Hinblick auf die Erweiterung der Warendefinition auf neue Warentypen.
(3)
Der Antrag wurde von der Europäischen Föderation der Sperrholzindustrie FEIC ( „Antragsteller” ) im Namen von Gemeinschaftsherstellern von Sperrholz aus Okoumé eingereicht.
(4)
Der Antragsteller behauptete, es seien inzwischen neue Warentypen auf dem Markt, beispielsweise Sperrholz, das ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger besteht, mit mindestens einer äußeren Lage aus Bintangor, Red Canarium, Kedondong oder bestimmten anderen Sorten, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material. Diese Waren sollten in den Anwendungsbereich der Maßnahmen einbezogen werden, da sie dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen hätten wie die Ware, die Gegenstand der geltenden Maßnahmen sei. Die betroffene Ware und die neuen Warentypen sollten daher als eine einzige Ware betrachtet werden.
3.
Einleitung
(5)
Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(3) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Warendefinition beschränkte.
B.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(6)
Der Antragsteller nahm mit Schreiben an die Kommission vom 5. Dezember 2007 seinen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China zurück.
(7)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Überprüfung zurückzieht, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.
(8)
Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Es gibt folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.
(9)
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Überprüfung, die die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China betrifft, ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.

(3)

ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 19.

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