Artikel 13 VO (EG) 2008/140

Notifizierung

Die nach dem Interimsabkommen oder dem SAA erforderliche Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

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